Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
PolierPrV 2012§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/1#abs-1 (1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“ oder „Geprüfte Polierin“.
Änderungsverlauf
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22.04.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2013 (BGBl. I 942)
BGBl. 2013 I S. 942
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